Unsere Satzung

Stand: 14.02.2020

FSV Strohkirchen e.V. | Mehr als nur ein Fußballverein.
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§ 1 Name und Sitz

  1. Die Sportgemeinschaft trägt den Namen FSV Strohkirchen e.V. und hat ihren Sitz in Strohkirchen.

  2. Der FSV Strohkirchen e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin unter der Nummer VR 5569 eingetragen.

  3. Sie hat die Rechtsnachfolge der am 08.08.1964 gegründeten BSG Traktor Strohkirchen angetreten.

§ 2 Ziele, Zweck und Grundsätze

  1. Der FSV Strohkirchen e.V. trägt zur Förderung von Körperkoltur und Sport bei und nimmt die Interessen seiner Mitglieder wahr. Die Sportgemeinschaft ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung. Der FSV organisiert den Sport für seine Mitglieder in den Sektionen und Sportarten sowie für die Bevölkerung des Territoriums. Er will zur Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit aller Bürger beitragen und fördert sportliche Talente.

  2. Der FSV Strohkirchen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  3. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Rechtsgrundlagen

  1. Der FSV Strohkirchen e.V. kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Er ist Mitglied im Kreis- und Landessportbund und kann den Sportverbänden beitreten, deren Sportarten in ihm betrieben werden.

  2. Er übt seine Mitgliedschaft im Interesse seiner Sektionen aus.

  3. Der FSV regelt die Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Grundlagen hierfür sind:

    1. die Satzung

    2. die Geschäftsordnung

    3. die Finanzordnung

    4. u. a. Ordnungen

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:

    1. aktiven Mitgliedern

    2. passiven Mitgliedern

    3. fördernden Mitgliedern

    4. Ehrenmitgliedern

  2. Dem Verein kann jede natürliche Person gemäߧ 2 der Satzung als Mitglied angehören.

  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung gerichtet werden. Diese entscheidet endgültig über den Antrag. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    1. Austritt

    2. Ausschluss

    3. Tod

  5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

  6. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen

    2. wegen Zahlungsrückständen bei Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

    4. Wegen unehrenhafter Handlungen

    In den Fällen a, c und d ist vor einer Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Die Entscheidung erfolgt schriftlich mit Gründen versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zolässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzolegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus den Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

  2. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbetrag befreit.

  3. Die Mitglieder haben das Recht

    1. die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu benutzen

    2. im Rahmen des Zweckes des Vereins an den Veranstaltungen/Wettkämpfen teilzunehmen

  4. Die Mitglieder haben die Pflicht

    1. an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Vereins zu waren

    2. sich entsprechend Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

    3. die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.

  5. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens scholdig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

    1. Verweis

    2. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen

  6. Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung des Briefes Beschwerde einzolegen.

§ 6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

    3. der Beschwerdeausschuss

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Mitgliedervollversammlung. Diese ist zuständig für:

    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

    2. Entgegennahme der Berichte des Kassenwartes

    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes

    4. Festsetzen der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit

    5. Genehmigung des Haushaltplanes

    6. Satzungsänderungen

    7. Beschlussfassung der Anträge

    8. Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes

    9. Ernennung der Ehrenmitglieder

    10. Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen

    11. Auflösung des Vereins

  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 1.Quartal durchgeführt werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der trist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 4 Wochen liegen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

  3. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bedingungen bei Halbierung der Fristen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  5. Satzungsänderungen können nur mit 2h Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

  6. Für die Änderung des Vereinszweckes ist Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung erforderlich.

  7. Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Stimm- und Wahlrecht

  1. Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  3. Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  4. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht ausfolgenden Personen:

    1. Vorsitzenden

    2. 1. stellvertretenden Vorsitzenden

    3. 2. stellvertretenden Vorsitzenden

    4. Kassenwart

    5. Jugendwart

    6. Schriftführer

    7. Ehrenamtsbeauftragtem

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

  3. Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regolären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied.

  5. Im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.

  6. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kommune Strohkirchen, die es unmittelbar und ausschließbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Förderung des Sports, zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzungsinhalte wurden von der Mitgliederversammlung am 14.02.2020 im Gemeindezentrum der Gemeinde Strohkirchen beschlossen. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten damit zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Strohkirchen den 14.02.2020